Artikel 1
Unter dem Namen "Luzerner Verein HSG", abgekürzt "LV-HSG", besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ZGB mit Sitz in St. Gallen.
Artikel 2
Der Verein bezweckt Erleichterungen für seine Mitglieder im schulischen und gesellschaftlichen Bereich, sowie die Förderung der Beziehungen zum Kanton Luzern, seinen höheren Lehranstalten und privatwirtschaftlichen Institutionen.
Artikel 3
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Kontrollstelle
Artikel 4
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Stimm- und wahlberechtigt ist jedes anwesende Mitglied. Eine schriftliche Vollmacht, in welcher der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten bestimmt, ist möglich und muss vor Beginn der GV beim Präsidenten deponiert sein. Sämtliche Beschlüsse benötigen das 2/3 Mehr der GV.
Artikel 5
Das 2/3 Mehr setzt sich bei mündlichen Beschlüssen aus 2/3 der Stimmen der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder, bei schriftlichen Beschlüssen (Aufnahme und Auschluss von Mitgliedern) aus 2/3 der gültig eingegangenen Stimmen zusammen.
Artikel 6
Der Vorstand ruft die Generalversammlung ein:
- Eine ordentliche am Schluss jedes Semesters, wobei der Vorstand auf die Abnahme der Semesterrechung, die Entlastung des Vorstandes und die Wahl der Kontrollstelle bei der Winter-GV verzichten kann.
- Eine ausserordentliche auf Grund einer schriftlichen Eingabe eines Fünftels der studentischen Mitglieder oder nach Gutdünken des Präsidenten.
Die Aufgaben der GV sind:
- Wahl und Entlastung des Vorstandes.
- Wahl der Kontrollstelle.
- Befund über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
- Beschluss über Änderungen der Statuten. Vorbehalten bleibt jedoch Artikel 24 (Liquidation).
- Festlegung des Semesterbeitrages.
- Beschlussfassung über weitere vom Vorstand oder Mitgliedern unterbreitete Geschäfte.
- Erfüllung aller durch Vereinsmitglieder übertragenen Aufgaben.
Artikel 8
Der Präsident ist verantwortlich, dass jedem Mitglied mindestens 10 Tage vor der GV eine Einladung mit verbindlicher Traktandenliste vorliegt. Anträge seitens der Mitglieder müssen dem Vorstand mindestens 20 Tage vor der GV vorliegen.
Artikel 9
Ist über alle dasselbe Geschäft betreffenden Anträge abgestimmt und keiner angenommen, scheidet der Antrag mit den wenigsten Stimmen aus. In dieser Weise wird fortgefahren, bis ein Antrag angenommen oder abgelehnt wird.
Artikel 10
Ordungsanträge sind nicht an die Traktandenliste gebunden und sind sofort zur Abstimmung zu bringen. Eine Diskussion über einen Ordnungsantrag findet nicht statt. Ordnungsanträge können gestellt werden über:
- die Aufnahme zusätzlicher Traktanden während der GV.
- den Abschluss oder Vertagung einer Sitzung.
- die Beschränkung der Redezeit.
- den Wortentzug.
- die Wiederholung von Abstimmungen und Wahlen.
- Nichteintreten ohne Diskussion auf einen Antrag.
Artikel 11
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- Vizepräsident / Logbuchführer
- Kassier / Administrator
- Chef Veranstaltungen
- Chef IT
Artikel 12
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die Mitglieder des Vorstandes verhalten sich gemäss Pflichtenheft und haben für ihre Bereiche eine rechtsverbindliche Einzelunterschrift.
Bei Vorstandssitzungen benötigt ein Traktandum die Zustimmung von mindestens der Hälfte der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist ab vier Anwesenden beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.
Artikel 13
Studentische Mitglieder können vom Vorstand bei Bedarf zur Mithilfe aufgeboten werden.
Artikel 14
Die Wahlen in den Vorstand erfolgen in der Reihenfolge gemäss Artikel 11. Der Vorstand präsentiert für jedes zu besetzende Amt einen Kandidaten, weitere anwesende Mitglieder können vorgeschlagen werden.
Artikel 15
Die Kontrollstelle setzt sich aus zwei Vereinsmitgliedern zusammen, die von der GV als Revisoren nach dem Prinzip der Wahlen in den Vorstand gewählt werden. Sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein. Die Revisoren prüfen die Vereinsrechnung und erstatten zu Handen der GV Bericht und empfehlen die Annahme oder Ablehnung der Rechnung.
Artikel 16
Die Mitgliedschaft ist unabhängig von politischer und religiöser Gesinnung.
Bedingungen zum Erwerb der Mitgliedschaft sind alternativ:
- B) Wohnsitz in der Zentralschweiz (Kantone Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden, Zug) während der Immatrikulation an der Universität St. Gallen.
- C) Persönliche emotionale Verbindung zum Kanton Luzern.
Werden Bedingungen B) und C) für einen Beitritt zum LV-HSG vorgebracht, hat in erster Instanz der Vorstand über die Mitgliedschaft zu beraten und der Generalversammlung eine Empfehlung vorzulegen.
Bedingungen für die dauernde Mitgliedschaft sind:
- Jedes Mitglied verhält sich gegenüber Nichtmitgliedern in dem Sinne, dass Idee und Zweck des Vereins langfristig gewahrt bleiben.
- Die Mitglieder sind sich der Tatsache bewusst, dass sie im Kanton und in der Stadt St. Gallen zu Gast sind und verhalten sich dementsprechend.
Artikel 17
Der Verein kennt studentische, Ehemalige- und Ehrenmitglieder. Jedes
studentische Mitglied wird nach Verlassen der Universität automatisch
Altmitglied.
Artikel 18
a) Studentische Mitglieder bezahlen einen Mitgliederbeitrag von CHF 30 pro Jahr.
b) Der Ehemaligenbeitrag entspricht dem Aktivmitgliederbeitrag, wobei wahlweise auch eine lebenslange Mitgliedschaft mit einer einmaligen Zahlung von CHF 500 erworben werden kann.
Artikel 19
Aufgenommen werden kann nur, wer mindestens zweimal an einem
offiziellen Anlass des LV-HSG teilgenommen hat. Auf Antrag der
Mehrheit der Anwesenden erfolgt die Wahl geheim. Der Aufzunehmende
hat der Wahl fernzubleiben, sich aber unmittelbar davor der
GV vorzustellen.
Artikel 20
Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen erteilt werden, die
für den Verein von besonderer Bedeutung sind oder sich um den
Verein im besonderen Masse verdient gemacht haben. Das Ehrenmitglied
besitzt sämtliche Mitgliedsrechte, ist aber von jedwelchen finanziellen
Beitragspflichten entbunden. Ein Ehrenmitglied wird von einem
Mitglied an der GV vorgeschlagen und mit 2/3 der anwesenden
Stimmen gewählt. Das Ehrenmitglied kann nachträglich seine Wahl
ablehnen.
Artikel 21
Mit Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das
Vereinsvermögen. Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt:
- wenn ein Mitglied nach erfolgter Mahnung den Jahresbeitrag zweimal nicht bezahlt hat.
- wenn ein Mitglied auf Antrag eines anderen Mitgliedes durch die GV ausgeschlossen wird.
- durch den Tod eines Mitgliedes.
Artikel 22
Die Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf ihren Semesterbeitrag.
Artikel 23
Die Auflösung des Vereins kann durch die GV beschlossen werden.
Artikel 24
Das Vermögen des Vereins kommt im Falle seiner Auflösung dem Stipendienfonds des Kantons Luzern zugute. Dieser Artikel ist im Sinne der Gründer des Vereins festgelegt und auch durch nachfolgende GV-Beschlüsse unumstösslich.
Diese Statuten treten auf den 17.12.2008 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 28. Juni 2005 sowie die Geschäftsordnung.
Überarbeitet am 16. Dezember 2008


